Satzung des Schwarzwaldvereins Bad Säckingen e. V.

 

§ 1

Name, Sitz und Zugehörigkeit

 

1. Der Ortsverein des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen

„Schwarzwaldverein Bad Säckingen e.V.“ eingetragen beim Amtsgericht Freiburg mit der Nr. VR 630 166, Sitz des Vereins ist Bad Säckingen.

 

2. Der Ortsverein gehört dem Schwarzwaldverein e.V. – Hauptverein in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Satzung des Hauptvereins (Amtsgericht Freiburg, VR 452) vom 29.06.2019 ist ergänzend für den Ortsverein verbindlich.

 

 

§ 2

Zweck und Ziele

 

1. Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Ortsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.“

Zweck des Ortsvereins ist

a) die Förderung des Wanderns und weiterer natur- und umweltverträglicher Sportarten;

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Baden-Württemberg;

c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Familie;

d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

e) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

f) die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde;

g) die Förderung der Bildung.

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a) die Durchführung von Wanderungen und Radwanderungen, andere moderne Formen sportlicher Betätigungen, sowie Gymnastik und Laufen, bei denen auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird;

b) das Anlegen, Markieren und Unterhalten von Wanderwegen;

c) die Einrichtung, Pflege und Besuch von Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern;

d) die Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen;

e) die Übernahme von Patenschaften für örtliche Denkmäler, Feldkreuze, usw.;

f) die Förderung von Volkstanzgruppen als Abteilung des Ortsvereins;

g) die Förderung des Unterhalts und des Betriebs von Wanderheimen und Hütten als Angebot im Rahmen der Jugendarbeit und für Erwachsene als Begegnungs- und Informationsstätten sowie von Aussichtstürmen;

h) Angebote zur Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren;

i) die Durchführung von Seniorenwandern und Seniorentreffen.

j) Veranstaltung von grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich des Wanderns, der Heimatpflege und des Naturschutzes.

 

3. Der Ortsverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion; er ist politisch nicht gebunden.

 

4. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern pflegt der Ortsverein im Geist der Völkerverständigung Kontakte.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.

 

 

§ 4

Mitglieder

 

1. Mitglieder des Ortsvereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Organisationen sein. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

2. Alle Mitglieder eines Ortsvereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins ohne Stimmrecht und direkte Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein.

3. Eine Mitgliedschaft ist als Einzelmitglied oder als Fördermitglied möglich. Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten und zahlen den Familienbeitrag.

4. Die Mitglieder eines Ortsvereins sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins und der anderen Ortsvereine sowie zur Nutzung deren Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.

 

 

§ 5

Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus

a) dem Beitragsanteil für den Ortsverein, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins beschlossen wird und

b) dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Ortsvereine in der Hauptversammlung des Hauptvereins beschlossen wird.

c) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind beitragsfrei. Der gesamte Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig.

 

 

§ 6

Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durch die/den Vorsitzende_n oder ihrem/seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt bereits im Jahresprogramm für das laufende Jahr. Sie kann auch durch Zuschrift per Post oder in elektronischer Form (Textform, per E-Mail), z. B. bei Satzungsänderungen, an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.

 

3. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,

b) soweit erforderlich Wahl von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern,

c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen gem. § 10 Abs. 3,

e) Beratung und Beschluss von Berufungsanträgen gem. § 12 Abs. 3,

f) Beschluss über Fusion, Verschmelzung oder Auflösung des Ortsvereins.

 

4. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden (Versammlungsleiter_in) und dem/der Schriftführer_in zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8

Vorstand

 

1. Der Ortsverein wählt durch die Mitgliederversammlung einen Vorstand. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein/e Nachfolger _in gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit gewählt. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

 

Der Vorstand besteht

  • aus der/ dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Rechner_in und
  • dem/der Schriftführer_in,
  • sowie den Fachwarten des Ortsvereins.

Bis zu zwei Ämter können in Personalunion ausgeführt werden.

Jugendleiter _innen werden durch die Jugendgruppen gemäß ihrer Satzung gewählt, sie müssen durch den Vorstand des Ortsvereins bestätigt werden und haben danach Sitz und Stimme im Vorstand.

Außerdem können bis zu drei Beisitzer_innen gewählt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Jede/r ist für sich alleine vertretungsberechtigt.

 

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

3. Der Vorstand kann Beiräte und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden sowie zur Unterstützung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten. Ausschüsse haben beratenden Charakter.

 

4. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die von dem/der Leiter_in der Sitzungen und dem/der Protokollführer _in unterschrieben werden.

 

5. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

6. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichtes notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung ist der Hauptversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

 

§ 9

Rechnungsführung

 

1. Die Rechnung wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung und Anweisung der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

2. Der/die Rechner_in führt ein Kassenbuch, überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er/sie dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Der/die Rechner_in berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm/ihr zu fertigenden Kassenbericht.

 

3. Zur Prüfung der Jahresabrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer_innen für drei Jahre gewählt. Diese prüfen zum Ende eines Geschäftsjahres die Rechnungsführung und fertigen für die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht an.

 

 

§ 10

Rechte der Mitglieder

 

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt und wählbar sind alle erschienenen Mitglieder, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt.

 

2. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jede/r Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.

 

3. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 11

Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

 

1. Mitglieder des Ortsvereins, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Ortsvereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden. Die Ernennung erfolgt in der Regel in einer Mitgliederversammlung.

 

2. Der Ortsverein kann durch Beschluss des Vorstandes den/der Vorsitzenden oder seinen/seiner Stellvertreter _in für seine besonderen, langjährigen Verdienste zum/zur Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

 

3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende bleiben ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung an den Ortsverein, nicht aber gegenüber dem Hauptverein, befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 12

Austritt und Ausschluss

 

1. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand des Ortsvereins vorliegen.

 

2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz wiederholter, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand des Ortsvereins, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung des Ortsvereins ausgeschlossen werden.

 

3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung des Ortsvereins einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.

 

4. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung haben.

 

 

§ 13

Fusion und Verschmelzung

 

1. Der Ortsverein kann mit einem anderen Ortsverein fusionieren oder verschmelzen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem/der Präsidenten/Präsidentin des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

 

2. Bei Fusion sind die einschlägigen Vorgaben des BGB, bei Verschmelzung die des UmwG zu beachten.

 

 

§ 14

Auflösung

 

1. Der Ortsverein kann sich auf Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem /der Präsidenten/ Präsidentin des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

 

2. Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer_innen eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten sechs Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Ortsvereins kann dann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem Präsidenten /der Präsidentin des Hauptvereins vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Ortsvereins dem Hauptverein zu, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 15

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 16

Haftung

 

Der Ortsverein übernimmt bei Ihren Wanderungen und anderen Veranstaltungen keinerlei Haftung, weder bei Unfällen noch bei Schäden die Teilnehmer_innen Dritten zufügen. Es bleibt jedem /jeder Teilnehmer_in selbst überlassen sich entsprechend zu versichern. Die Wanderführer_innen sollen vor jeder Wanderung, insbesondere Gäste, hierauf aufmerksam machen. Bei den Veranstaltungen der Ortsgruppe beteiligt sich deshalb jeder/jede Teilnehmer_in auf eigenes Risiko.

 

 

§ 17

Datenschutzerklärung

 

Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Ortsvereins.

 

 

§ 18

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde am 25. Januar 2020 von der Mitgliederversammlung des Schwarzwaldvereins Bad Säckingen e.V. in Bad Säckingen beschlossen.

Sie wird mit dem Eintrag in das Vereinsregister wirksam.

 

 

Unterschriften: ----------------------- --------------------- ------------------